Industriemeistervereinigung Bielefeld e.V.
Satzung
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1. |
Die Vereinigung führt den Namen: Deutsche Industriemeistervereinigung |
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Bezirksgruppe Bielefeld e.V. |
2. |
Der Sitz ist Bielefeld |
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a. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf Bielefeld und Umgebung |
3. |
Die Bezirksgruppe Bielefeld ist Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. Dieser ist |
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Mitglied des Gesamtverbandes der Deutschen Industriemeistervereinigung e.V. |
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§ 2 Aufgaben der Bezirksgruppe |
1. |
Die Beschaffung von Arbeitsunterlagen über den neusten Stand der Technik. Vermittlung von Referenten, |
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Vorträgen, Seminaren usw. zum Zweck der Fort-und Weiterbildung. |
2. |
Die Herstellung und Vertiefung von Kontakten zu Verbänden, Instituten, Dienststellen usw. die der beruflichen, |
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fachlichen und allgemeinen Weiterbildung dienen, außerdem Kontaktpflege unter den Mitgliedern. |
3. |
Jede Art von wirtschaftlicher, politischer, gewerkschaftlicher und konfessioneller Betätigung ist ausgeschlossen. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
1. |
Als Mitglieder können aufgenommen werde: |
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a) Inhaber des Industriemeisterbriefes |
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b) Inhaber des Handwerksmeisterbriefes |
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c) in einem Industriebetrieb tätige Meister |
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d) Techniker oder Disponenten mit Meisterfunktionen |
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2. |
Fördernde Mitglieder können sein: |
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a) natürliche Personen |
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b) juristische Personen |
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c) Gesellschaften |
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d) Körperschaften, die die Satzungen der Bezirksgruppe anerkennen und bereit |
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sind, die Aufgaben der Vereinigung zu unterstützen |
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3. |
Ehrenmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernnant. |
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Diese Ehrung kann Personen zuteil werden, die sich besondere Verdienste |
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um die Vereinigung erworben haben |
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4. |
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Bezirksgruppe |
2. |
Durch Ausschluß, wenn das Mitglied die Satzungen gröblich verletzt. |
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Gegen den Ausschluß ist Beschwerde zulässig. |
3. |
Bei Verzug der Beitragszahlung, ohne zwingenden Grund von länger |
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als 6 Monate nach erfolgter Mahnung. |
4. |
Durch Kündigung, die 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich zu erfolgen hat. |
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§ 5 Das Geschäftsjahr |
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1. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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§ 6 Organe der Vereinigung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung |
2. |
Der Vorstand |
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§ 7 Die Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Zeitpunkt und Ort sind 4 Wochen vorher den Mitgliedern |
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im Verbandsorgan mitzuteilen. Außerdem erfolgt eine schriftliche Einladung. |
2. |
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach § 3/1 |
3. |
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden mit 3/4 Mehrheit im ersten Wahlgang, |
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im zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit. |
4. |
Anträge zur Hauptversammlung müssen 1 Woche, und Anträge auf Satzungsänderungen 4 Wochen vor |
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Ende des Geschäftsjahres, schriftlich dem Vorstand vorliegen. |
5. |
Außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn |
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a) das Vereinsinteresse es erfordert |
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b) wenn 1/3 aller Mitglieder dies schriftlich fordern. |
6. |
Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden |
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Stimmberechtigten beschlußfähig. |
7. |
Für die Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich |
8. |
Abstimmungen und Wahlen können nach dem jeweiligen Versammlungsbeschluß |
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offen oder geheim stattfinden. |
9. |
Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Zur Wahl des |
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1. Vorsitzenden wird ein Wahlleiter durch die Hauptversammlung berufen. |
10. |
Über die Hauptversammlung, Beschlüsse, Abstimmungen usw. ist eine Niederschrift anzufertigen, |
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die vom Protokollführer unterzeichnet wird. |
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§ 8 Der Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter |
2. |
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, die Amtszeit beginnt mit der Wahl. |
3. |
Wiederwahl ist möglich |
4. |
Der Vorstand haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach § 31 BGB |
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§ 9 Die Revisoren |
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1. |
Zwei Revisoren und ein Stellvertreter werden für 2 Jahre von der Hauptversammlung gewählt. |
2. |
Der Bericht der Revisoren vor der Hauptversammlung erfolgt mündlich. |
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§ 10 Beiträge |
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1. |
Die Höhe der Beiträge wird auf der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt. |
2. |
Die Beiträge sind monatlich fällig. |
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§ 11 Der Gesamtverband |
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1. |
Die Bezirksgruppe Bielefeld e.V. erkennt die Satzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Industriemeistervereinigung e.V., |
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sowie die des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. an. |
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§ 12 Auflösung der Bezirksgruppe |
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1. |
Die Auflösung der Bezirksgruppe erfolgt, wenn 3/4 aller Mitglieder der BG dies schriftlich fordern, oder dies auf einer |
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ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen |
2. |
Das Vermögen der Bezirksgruppe fällt an den Landesverband Nordrhein-Westfalen, oder eine Mitgliederversammlung |
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beschließt mit 3/4 Mehrheit, an wen das Vermögen fallen soll. |
3. |
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Liquidation ist entsprechend § ff 49 BGB durchzuführen. |
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Bielefeld, den 21.5.1970 |
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